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Fassungsvergleich zu 4. NPO-FondsRLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung (4. NPO-FondsRLV) (aufgehoben) 1
§ 15aufgehoben
in Kraft 21.02.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 59/2022 § 15↗RIS↗
Rückzahlung der Förderung
§ 15.
(1) Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
1. von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
2. vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
3. die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
4. die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 genannten Frist erfolgt ist;
5. von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
6. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
7. sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
8. sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
9. die in § 19 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
10. Strafen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 7 rechtskräftig verhängt werden.
(2) Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.