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Fassungsvergleich zu 4. NPO-FondsRLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung (4. NPO-FondsRLV) (aufgehoben) 1
§ 21aufgehoben
in Kraft 21.02.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 59/2022 § 21↗RIS↗
Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation
§ 21.
Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.