Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21aufgehoben
Aufbewahrungspflichten der förderwerbenden Organisation
§ 21.
Die förderwerbende Organisation ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen über das gegenständliche Fördervorhaben bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der gesamten Förderung, sicher und geordnet aufzubewahren.