Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu 4. NPO-FondsRLV××

Änderungen zwischen den Fassungen

4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung (4. NPO-FondsRLV) (aufgehoben) 1
§ 26aufgehoben
in Kraft 21.02.2022 – 31.12.2023 · idF BGBl. II Nr. 59/2022 § 26↗RIS↗
Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 26.
Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Gerichtsstand für alle aus dieser Förderung bzw. dem Förderungsvertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht in Wien ist. Im Förderungsvertrag ist zu vereinbaren, dass der Bund die förderwerbende bzw. fördernehmende Organisation auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen kann.