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Fassungsvergleich zu Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festlegung einer Koordinierungsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches in zwischenstaatlichen Pensionsverfahren 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 128/2022 § 3↗RIS↗
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.