Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsinhalt
§ 1.
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und das Qualifikationsprofil der Operationstechnischen Assistenz (OTA).
(2) Diese Verordnung enthält weiters Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen und die Ergänzungsausbildung im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationsnachweisen in der OTA.