Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu E-ID-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

E-ID-Verordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 07.05.2022 · idF BGBl. II Nr. 181/2022 § 5↗RIS↗
Vereinfachter Nachweis von Merkmalen
§ 5.
Der vereinfachte Nachweis von Merkmalen (§ 4 Abs. 6 E-GovG) für die personenbezogenen Daten gemäß § 4 ist zulässig. Der E-ID-Inhaber kann diese Daten zu seinem E-ID speichern. Es ist in der Applikation ersichtlich zu machen, wann diese Daten zuletzt aktualisiert wurden.