Änderungen zwischen den Fassungen
§ 9neu
Inkrafttreten
§ 9.
Die §§ 1 bis 5, 7 und 8 dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt anwendbar (Anm. 1). Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG sind diese Bestimmungen bereits ab Inkrafttreten anwendbar. § 6 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.