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Fassungsvergleich zu OB-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V) 1
§ 14neu
in Kraft ab 02.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 208/2022 § 14↗RIS↗
Brandschutz
§ 14.
(1) Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
(2) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.