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Fassungsvergleich zu OB-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V) 1
§ 15neu
in Kraft ab 02.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 208/2022 § 15↗RIS↗
Prüfung von Bergbauzubehör
§ 15.
Werden in § 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die §§ 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden.