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Fassungsvergleich zu OB-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Obertagebergbau-Verordnung (OB-V) 1
§ 16neu
in Kraft ab 02.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 208/2022 § 16↗RIS↗
Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16.
Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.