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Fassungsvergleich zu Zinsvortrags-ÜbergangsV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zinsvortrags-Übergangsverordnung (Zinsvortrags-ÜbergangsV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 03.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 210/2022 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für einen beim Gruppenträger einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG 1988) bestehenden und zum Umgründungsstichtag noch nicht verrechneten Zins- oder EBITDA-Vortrag gemäß § 12a Abs. 7 Z 3 KStG 1988 sind die §§ 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile, denen der Zins- oder EBITDA-Vortrag zugeordnet werden kann, in der Unternehmensgruppe noch tatsächlich vorhanden sind.