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Fassungsvergleich zu Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl 1
§ 2neu
in Kraft ab 04.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 212/2022 § 2↗RIS↗
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2.
Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, für einen Zeitraum von 14 Tagen aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 112.000 Tonnen Diesel sowie 56.000 Tonnen Benzin der OMV Downstream GmbH zur Verwendung zuzuführen.