Änderungen zwischen den Fassungen
§ 4neu
Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven
§ 4.
Die nach dieser Verordnung freigegebenen Erdölprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.