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Fassungsvergleich zu KliBAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV) 1
§ 7aneu
in Kraft ab 19.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 58/2026 § 7a↗RIS↗
Geltendmachung von Ansprüchen
§ 7a.
Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausbezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.