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Fassungsvergleich zu ERegV 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022) 1
§ 13neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 241/2022 § 13↗RIS↗
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auftragsverarbeiter
§ 13.
Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§ 6 Abs. 7 und § 11 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.