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Fassungsvergleich zu ERegV 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ergänzungsregisterverordnung 2022 (ERegV 2022) 1
§ 8neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 241/2022 § 8↗RIS↗
Verwendung des Registerinhaltes
§ 8.
(1) Das ERnP dient der Aufzeichnung jener Daten, die für den Nachweis der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) notwendig sind. Diese Daten dürfen nur für die in der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 geregelten Verfahren verwendet werden.
(2) Jede Abfrage aus dem ERnP ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren. § 16a Abs. 2 und 3 MeldeG gilt sinngemäß.