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Fassungsvergleich zu StZRegBehV 2022 ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) 1
§ 2neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 2↗RIS↗
Verwendung der Personenbindung
§ 2.
Die Personenbindung gemäß § 4 Abs. 2 E-GovG darf nur mittels der von der Stammzahlenregisterbehörde bezeichneten technischen E-ID-Schnittstelle an Datenverarbeitungen weitergegeben werden. Die Beschreibung dieser Schnittstelle ist von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.