Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StZRegBehV 2022 ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022 ) 1
§ 3neu
in Kraft ab 24.06.2022 · idF BGBl. II Nr. 240/2022 § 3↗RIS↗
Nachweis weiterer Merkmale
§ 3.
(1) Für das Einfügen weiterer Merkmale in die Personenbindung aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß den §§ 4 Abs. 5, 14 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 E-GovG, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern personenbezogene Daten aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs gemäß § 18 Abs. 1 erster Satz E-GovG übermittelt werden, sind diese Übermittlungen aus dem E-ID-System zu protokollieren. Dabei sind nur die Kategorien der Merkmale zu protokollieren und nicht deren Inhalte.