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Fassungsvergleich zu Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 10↗RIS↗
§ 10.
Für sonstige, ausschließlich im Inland erfolgende Verwendungen der Verwendungsgruppen A1, v1 und A2, v2, die einen besonderen Grad der Spezialisierung wie jene in § 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut voraussetzen, ist die persönliche und fachliche Eignung für die angestrebte Verwendung durch die Auswahl-Kommission festzustellen. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls aus einem mündlichen Teil zu bestehen.