Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 12↗RIS↗
§ 12.
Die Aufnahme oder Übernahme in den auswärtigen Dienst erfolgt nach Maßgabe freier Planstellen und der Verfügbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber gemäß der von der jeweiligen Auswahl-Kommission festgestellten Reihung.