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Fassungsvergleich zu Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 2↗RIS↗
2. Abschnitt
Auswahl-Kommissionen für den auswärtigen Dienst (§ 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut)
§ 2.
(1) Die Auswahl-Kommission für den höheren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(2) Die Auswahl-Kommission für den gehobenen Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und drei weiteren Mitgliedern sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(3) Die Auswahl-Kommission für den Fachdienst und den qualifizierten mittleren Dienst besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und einem weiteren Mitglied sowie aus der erforderlichen Anzahl an Ersatzmitgliedern.
(4) Bei der Zusammensetzung dieser Auswahl-Kommissionen ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis der weiblichen und männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.