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Fassungsvergleich zu Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 257/2022 § 8↗RIS↗
§ 8.
Zur Feststellung der persönlichen Eignung sind beispielsweise zu bewerten:
1. Auftreten, Teamfähigkeit, organisatorische Fähigkeiten, Konzentrationsfähigkeit und die gewonnene Erfahrung und Reife;
2. die Fähigkeit zur Anpassung an neue Situationen und der Umgang mit ungewohnten Herausforderungen;
3. die Fähigkeit und Bereitschaft zur beruflichen Mobilität;
4. die Bereitschaft zur Erlernung weiterer Fremdsprachen.