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Fassungsvergleich zu IFI-Beitragsgesetz 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

IFI-Beitragsgesetz 2022 1
§ 3neu
in Kraft ab 19.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 99/2022 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.