Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
1. Abschnitt
Wahl in den Sektionsvorstand der Länderkammer sowie in die Bundessektionen
Wahlkörper
§ 1.
Innerhalb jeder Länderkammer bilden die Sektion Architekten und die Sektion Ingenieurkonsulenten je einen Wahlkörper.