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Fassungsvergleich zu ZT-WO 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) 1
§ 17neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 17↗RIS↗
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 17.
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten auf der Internetseite der jeweiligen Länderkammer zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.