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Fassungsvergleich zu ZT-WO 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung 2022 (ZT-WO 2022) 1
§ 3neu
in Kraft ab 27.07.2022 · idF BGBl. II Nr. 290/2022 § 3↗RIS↗
Ausschreibung der Wahl
§ 3.
(1) Die Wahlkommission hat den Wahltag zu bestimmen und die Wahl spätestens zehn Wochen vorher in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Länderkammern auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Wahlort, die Wahlzeit für die persönliche Stimmabgabe und den Zeitpunkt, bis zu welchem am Wahltag die Wahlkuverts der Briefwähler einlangen müssen,
2. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und die Höchstzahl der Mitglieder des Sektionsvorstandes mit gleicher Befugnis,
3. Ort und Zeit für die Einsicht in die Wählerlisten und den Hinweis, dass binnen zwei Wochen nach Ende der Auflegung Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten schriftlich bei der Wahlkommission eingebracht werden können und
4. den Hinweis, dass Wahlvorschläge spätestens vier Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen sind.