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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen 1
§ 2neu
in Kraft ab 29.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 140/2022 § 2↗RIS↗
§ 2.
Der Zweckzuschuss wird vom Bund bis 31. Juli 2022 überwiesen. Die Aufteilung des Zweckzuschusses erfolgt in folgendem Verhältnis (in Millionen Euro):
Burgenland
16,756
Kärnten
32,570
Niederösterreich
94,528
Oberösterreich
82,330
Salzburg
32,134
Steiermark
69,916
Tirol
42,853
Vorarlberg
22,861
Wien
106,052
Summe
500,000