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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen 1
§ 5neu
in Kraft ab 29.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 140/2022 § 5↗RIS↗
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.