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Norm
Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Fassungen
§ 5 Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
BGBl
§ 5 Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
Judikatur
§ 5 Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
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Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 5
neu
in Kraft ab 29.07.2022 · idF
BGBl. I Nr. 140/2022
§ 5↗
RIS↗
§ 5.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.