Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10neu
Pflichten der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten
§ 10.
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
1. § 6 Abs. 1 Z 2 vom Dachverband der Sozialversicherungsträger,
2. § 6 Abs. 1 Z 3 vom Bundesministerium für Finanzen,
3. § 6 Abs. 1 Z 4 von der Oesterreichischen Nationalbank,
4. § 6 Abs. 1 Z 5 und 6 von der Finanzmarktaufsichtsbehörde,
innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos im Wege eines Netzwerkverbundes mit der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten hat bei natürlichen Personen unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) (Teil 1 der Anlage zu § 3 Abs. 1 E-Gov-BerAbgrV) und bei nicht natürlichen Personen unter Verwendung der Stammzahl (§ 6 Abs. 3 E-GovG) ohne Namen der Betroffenen zu erfolgen.
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