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Fassungsvergleich zu Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 1
§ 8neu
in Kraft ab 18.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 305/2022 § 8↗RIS↗
Erhebungsunterlagen
§ 8.
(1) Für Befragungen gemäß § 7 Abs. 1 hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht.
(2) Für Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 hat die Bundesanstalt ein Webservice zur Datenübernahme bereitzustellen. Die technischen und inhaltlichen Spezifikationen der Datenübermittlungen gemäß § 7 Abs. 2 sind von der Bundesanstalt unter der Internetadresse www.statistik.at zu veröffentlichen.