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Fassungsvergleich zu Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 317/2022 § 1↗RIS↗
Regelungsgegenstand
§ 1.
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs gemäß § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 festgelegt.