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Fassungsvergleich zu Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 321/2022 § 1↗RIS↗
Geltungsbereich
§ 1.
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.