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Fassungsvergleich zu Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen 1
§ 2neu
in Kraft ab 26.08.2022 · idF BGBl. II Nr. 321/2022 § 2↗RIS↗
Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
§ 2.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.