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Fassungsvergleich zu Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl××

Änderungen zwischen den Fassungen

Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl 1
§ 2neu
in Kraft ab 23.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 349/2022 § 2↗RIS↗
2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger
Freigabe von Pflichtnotstandsreserven
§ 2.
(1) Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 60.000 Tonnen Diesel dem inländischen Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.
(2) Die Freigabe gemäß Abs. 1 hat an die Vorratspflichtigen gemäß § 4 EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht.