Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Anwendungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für Netzbetreiber, die Umspannwerke auf Netzebene 4 betreiben.
(2) Stromerzeugungsanlagen gemäß § 17a ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 sind bei der Bestimmung der gebuchten Kapazität gemäß § 6 dieser Verordnung nicht zu berücksichtigen.