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Fassungsvergleich zu KMB-V 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kapazitätsberechnungsmethoden-Verordnung 2022 (KMB-V 2022) 1
§ 7neu
in Kraft ab 27.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 350/2022 § 7↗RIS↗
Bestimmung der gebuchten Kapazität
§ 7.
(1) Die durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reservierte Kapazität gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG 2010 idF BGBl. I Nr. 7/2022 bzw. die, durch insbesondere Netzzusagen und Einspeisebestätigungen, vertraglich vereinbarte Kapazität wird einzelnen Umspannwerken zugeordnet.
(2) Zur Ermittlung der gebuchten Kapazität je Umspannwerk der Netzebene 4 werden sämtliche reservierten und vertraglich vereinbarten Kapazitäten des jeweiligen Umspannwerks unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors von 88 % summiert.