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Fassungsvergleich zu Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020××

Änderungen zwischen den Fassungen

Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 1
§ 1neu
in Kraft ab 28.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 353/2022 § 1↗RIS↗
Regelungsgegenstand
§ 1.
In dieser Verordnung werden der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß § 46a Abs. 2 Z 5 FLAG 1967 festgelegt.