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Fassungsvergleich zu PB-MV ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV ) 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 355/2022 § 3↗RIS↗
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.
Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.