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Fassungsvergleich zu PB-MV ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV ) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 355/2022 § 4↗RIS↗
Meldestichtage und Übermittlungsfristen
§ 4.
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.