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Fassungsvergleich zu PB-MV ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV ) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 355/2022 § 5↗RIS↗
Elektronische Übermittlung
§ 5.
(1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.