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Fassungsvergleich zu PB-MV ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pfandbrief-Meldeverordnung (PB-MV ) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 355/2022 § 8↗RIS↗
Informationen zu gedeckten Schuldverschreibungen
§ 8.
Zu den einzelnen gedeckten Schuldverschreibungen sind Informationen gemäß Abschnitt C der Anlage 1 zu übermitteln.