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Fassungsvergleich zu Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 1
§ 3neu
in Kraft ab 30.09.2022 · idF BGBl. II Nr. 365/2022 § 3↗RIS↗
Periodizität, Kontinuität
§ 3.
Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.
Schlagworte
Kalenderjahr