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Norm
Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Fassungen
§ 3 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
BGBl
§ 3 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
Judikatur
§ 3 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF
BGBl. II Nr. 393/2022
§ 3↗
RIS↗
Unabhängigkeit
§ 3.
Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat nach Art. 20 Abs. 2 Z 1 B-VG weisungsfrei.