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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen 1
§ 4neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 4↗RIS↗
Amtsverschwiegenheit und Transparenz
§ 4.
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Fachbeirats Netzsicherheit sind in ihrer Tätigkeit für den Fachbeirat gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Entscheidungen des Fachbeirats Netzsicherheit von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in anonymisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.