Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen 1
§ 5neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 5↗RIS↗
Befangenheit
§ 5.
(1) Erachtet sich ein Mitglied gemäß § 45 Abs. 10 TKG 2021 oder im Sinne des § 7 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für befangen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Erachtet sich der Vorsitzende für befangen, hat er dies jenem Mitglied, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Sofern Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, entscheidet über das Vorliegen einer Befangenheit der Fachbeirat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zukommt.