Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen 1
§ 8neu
in Kraft ab 22.10.2022 · idF BGBl. II Nr. 393/2022 § 8↗RIS↗
Vorsitz
§ 8.
(1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH führt gemäß § 45 Abs. 11 TKG 2021 den Vorsitz im Fachbeirat Netzsicherheit.
(2) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde. Ist auch dieses Mitglied verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.