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Fassungsvergleich zu SKZG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stromkostenzuschussgesetz (SKZG) (aufgehoben) 1
§ 1aufgehoben
in Kraft 25.02.2023 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 15/2023 § 1↗RIS↗
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,
1. die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);
2. einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).