Änderungen zwischen den Fassungen
§ 133neu
Auflagen und Verpflichtungen
§ 133.
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 132 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.