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Fassungsvergleich zu GSP-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 1
§ 139neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 § 139↗RIS↗
Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 139.
(1) Beim Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen ist eine externe Wirtschaftlichkeitsanalyse inklusive Risikobewertung vorzulegen.
(2) Bei der Durchführung ist folgende Reihenfolge einzuhalten:
1. Erstellung einer Durchführbarkeitsstudie (Wirtschaftlichkeitsprüfung),
2. Bei positiver Wirtschaftlichkeitsprüfung hat der Zusammenschluss (die Vereinigung) von Erzeugerorganisationen oder die Gründung einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation zu erfolgen.