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Fassungsvergleich zu GSP-AV××

Änderungen zwischen den Fassungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung (GSP-AV) 1
§ 144neu
in Kraft ab 01.01.2023 · idF BGBl. II Nr. 403/2022 § 144↗RIS↗
Förderfähige Kosten
§ 144.
(1) Förderfähig sind Sachkosten, Investitionskosten und Personalkosten.
(2) Im Bereich des Versuchslandbaus sind nur spezifische Sachkosten förderfähig, welche von einem externen Gutachter festgestellt werden. Investitionen und Personalkosten sind hingegen zur Gänze förderfähig.